{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-03-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-33_2013-03-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1872&type=1563347022&cHash=1227ec99c99b3395d16ea17168b9b7c8", "Checksum": "ceed66746b4001fafaddbd8389084765"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.03.2013 AK.2013.33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.03.2013 AK.2013.33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.03.2013 AK.2013.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 lit. c und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0). Den Gesuchsteller trifft sowohl hinsichtlich einer geltend gemachten Mittellosigkeit als auch bei Geltendmachung notwendiger Verteidigung aufgrund einer gesundheitlichen Unfähigkeit eine Mitwirkungspflicht (Anklagekammer, 27. März 2013, AK.2013.33)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:51:28", "Checksum": "da5827eb4dc5a3e241bb3972fe357e10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.03.2013 AK.2013.33\nRegeste:\nArt. 130 lit. c und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0). Den Gesuchsteller trifft sowohl hinsichtlich einer geltend gemachten Mittellosigkeit als auch bei Geltendmachung notwendiger Verteidigung aufgrund einer gesundheitlichen Unfähigkeit eine Mitwirkungspflicht (Anklagekammer, 27. März 2013, AK.2013.33).\n\nDas ärztliche Attest enthält nun aber keine medizinischen Angaben oder Befunde,\nwelche eine Beurteilung über einen körperlichen und/oder geistigen Zustand im\nHinblick auf die Fähigkeit, sich im Strafverfahren selber verteidigen zu können,\nerlauben würden. Der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt wurde zur Einreichung eines\nsolchen ärztlichen Zeugnisses im Hinblick auf die von ihm ausdrücklich geltend\ngemachte notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO aufgefordert;\nergänzend ist dort darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der angesetzten Frist von 10\nTagen aufgrund der vorliegenden Unterlagen entschieden würde. Das\nAntwortschreiben des anwaltlichen Vertreters, mit welchem der \"Bericht über Patient\"\nvom 28. Januar 2013 übermittelt wurde, enthält keinen Vorbehalt, dass weitere\nUnterlagen, namentlich ein ausführlicher Arztbericht nachgereicht würde. Der\nfallführende Staatsanwalt hat in der Folge beim Spital Flawil erfolglos versucht, weitere\nErkundigungen über den (im Sinne von Art. 130 lit. c StPO relevanten)\nGesundheitszustand des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.\n\nDie Vorinstanz hat gestützt auf die damals vorliegenden Akten zu Recht mangels\nNachweises die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c\nStPO mit gleichzeitiger Bedürftigkeit verneint und die in diesem Sinne beantragte\namtliche Verteidigung nicht bewilligt. Namentlich ist auch nicht zu beanstanden, dass\ndie Vorinstanz davon abgesehen hat, den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer\nauf die ihres Erachtens für eine Bewilligung der amtlichen Verteidigung ungenügenden\nUnterlagen hinzuweisen und ihm ein weiteres Mal eine Frist zur Einreichung von\nentscheidrelevanten Akten anzusetzen. Dies umso mehr, als eine beschuldigte Person\nbei der Verfahrensleitung grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um amtliche\nVerteidigung mit neuen Unterlagen einreichen und beurteilen lassen kann.\n\n3. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen die\nAusführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach er am 5. Februar 2013 das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSpital bereits wieder verlassen habe. Im Sinne eines neuen Sachverhalts bringt er vor,\ndass er mit amtsärztlicher Verfügung vom 1. Februar 2013 in die Psychiatrische Klinik\nWil eingewiesen worden sei und sich dort befinde. Dieses sogenannte Novum ist\nzwischenzeitlich aber wiederum in dem Sinne als überholt zu betrachten, als der\nBeschwerdeführer bereits wieder aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen\nwurde und sich – was gerichtsnotorisch ist – auch nicht in stationärer Behandlung in\neinem Spital aufhält. Ob die amtsärztliche Verfügung betreffend fürsorgerische\nUnterbringung allenfalls die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss\nArt. 130 lit. c StPO zu begründen vermocht hätte, kann somit offen gelassen werden.\n\nDas Zulassen von neuem Sachverhalt im Beschwerdefahren betreffend amtliche\nVerteidigung erscheint im Übrigen auch nicht als notwendig, da solche Gesuche\ngrundsätzlich jederzeit sachverhaltsmässig neu begründet eingereicht werden können.\nIn solchen Fällen mit neuem Sachverhalt ist grundsätzlich nicht Beschwerde gegen den\nein Gesuch um amtliche Verteidigung ablehnenden Entscheid zu erheben, sondern es\nist ein neues Ersuchen bei der Verfahrensleitung einzureichen.\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers\ngegen die sein Gesuch um amtliche Verteidigung ablehnenden Entscheid der\nVorinstanz abzuweisen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}