{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-03-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-33_2013-03-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1872&type=1563347022&cHash=1227ec99c99b3395d16ea17168b9b7c8", "Checksum": "ceed66746b4001fafaddbd8389084765"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.03.2013 AK.2013.33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.03.2013 AK.2013.33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.03.2013 AK.2013.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 lit. c und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0). Den Gesuchsteller trifft sowohl hinsichtlich einer geltend gemachten Mittellosigkeit als auch bei Geltendmachung notwendiger Verteidigung aufgrund einer gesundheitlichen Unfähigkeit eine Mitwirkungspflicht (Anklagekammer, 27. März 2013, AK.2013.33)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:51:28", "Checksum": "da5827eb4dc5a3e241bb3972fe357e10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.03.2013 AK.2013.33\nRegeste:\nArt. 130 lit. c und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0). Den Gesuchsteller trifft sowohl hinsichtlich einer geltend gemachten Mittellosigkeit als auch bei Geltendmachung notwendiger Verteidigung aufgrund einer gesundheitlichen Unfähigkeit eine Mitwirkungspflicht (Anklagekammer, 27. März 2013, AK.2013.33).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2013.33\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 27.03.2013\nEntscheiddatum: 27.03.2013\n\nEntscheid Anklagekammer, 27.03.2013\nArt. 130 lit. c und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0). Den Gesuchsteller\ntrifft sowohl hinsichtlich einer geltend gemachten Mittellosigkeit als auch bei\nGeltendmachung notwendiger Verteidigung aufgrund einer gesundheitlichen\nUnfähigkeit eine Mitwirkungspflicht (Anklagekammer, 27. März 2013, AK.\n2013.33).\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Der Beschwerdeführer macht in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren\nwegen Verdachts der einfachen Verkehrsregelverletzungen und Sachbeschädigung\ngemäss Art. 144 Abs. 1 StGB – die Vorinstanz geht gemäss dem angefochtenen\nEntscheid von einer Bagatellsache aus – (einzig) eine amtliche Verteidigung im Sinne\neiner notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO mit gleichzeitiger\nBedürftigkeit geltend. Danach muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn\nsie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre\nVerfahrensrechte nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu\nnicht in der Lage ist.\n\n2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der amtlichen Verteidigung im\nWesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weder aktuelle Angaben über seine\nheutigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht, noch ausreichende\nBelege zum Nachweis bzw. zur Überprüfung seiner geltend gemachten körperlichen\nbzw. geistigen Unfähigkeit, die Verfahrensinteressen selber zu wahren, eingereicht\nhabe.\n\n2.2. In Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich unbestritten, dass den\nAnsprecher bei der Gewährung der amtlichen Verteidigung eine Mitwirkungspflicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntrifft, dies insbesondere hinsichtlich der – im vorliegenden Fall auch geltend gemachten\n– Mittellosigkeit. Der Ansprecher hat sie in seinem Gesuch um amtliche Verteidigung\ndarzutun (BSK StPO-Niklaus Ruckstuhl, Art. 132 N 30). Die gesetzlichen\nVoraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind nachzuweisen oder zumindest\nglaubhaft zu machen. Es hält vor der Verfassung stand, wenn dem Beschuldigten bei\nder Abklärung seiner Bedürftigkeit eine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit auferlegt\nund die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit beschränkt wird (Patrick Guidon,\nDie Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen\n2011, N 326 mit Verweis).\n\nDas Gesagte gilt grundsätzlich auch bei einer notwendigen Verteidigung mit\nunterstellter Bedürftigkeit. Macht eine Person, wie im vorliegenden Fall der\nBeschwerdeführer, insbesondere eine gesundheitliche Unfähigkeit im Sinne von Art.\n130 lit. c StPO geltend, so obliegt es ihr, mittels im Regelfall ärztlichen bzw.\npsychiatrischen Attesten zumindest glaubhaft zu machen, dass sie wegen ihres\nkörperlichen oder geistigen Zustandes die Verfahrensinteressen nicht ausreichend\nwahren kann; solches ist ihr denn auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, während\ndie Verfahrensleitung häufig nicht über die erforderlichen Informationen verfügt. Ein (nur\nvorübergehender) stationärer Aufenthalt in einem Spital oder in einer psychiatrischen\nKlinik vermag für sich allein einen Nachweis im Sinne von Art. 130 lit. c StPO nicht zu\nbegründen.\n\n2.3. Das von der Vorinstanz dem Anwalt des Beschwerdeführers zugestellte\nFormular (Fragebogen) zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen wurde\nnicht (innert Frist) retourniert. Eine solche Abklärung ist grundsätzlich mit jedem neuen\nGesuch vorzunehmen, weil sich diese Verhältnisse im Laufe der Zeit verändern können.\nEs ist deshalb nicht entscheidrelevant, dass der Beschwerdeführer seit 1994 wiederholt\ndie amtliche Verteidigung erhalten haben soll. Im Übrigen ist nicht begründetermassen\nzumindest glaubhaft aufgezeigt, dass der (noch nicht ganz 80-jährige)\nBeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, den Fragebogen selber\nauszufüllen, oder dass er nicht fähig gewesen sein soll, die darin verlangten Angaben\nim Wesentlichen seinem Anwalt mündlich mitzuteilen zwecks Weiterleitung an die\nVorinstanz.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.4. Das vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Zeugnis des\nSpitals Flawil vom 28. Januar 2013 bestätigt, dass dieser sich dort seit dem 29.\nNovember 2012 in stationärer Behandlung befand. Er müsse aufgrund seiner jetzigen\nTherapie täglich überwacht werden und könne das Spital nicht verlassen. Ein\nErscheinen vor Gericht sei zurzeit nicht möglich.\n\n"}