Und selbst wenn der Untersuchungsbeauftragte als Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zu qualifizieren wäre, so könnte er sich auf überwiegende schützenswerte Interessen (Auftrag gemäss Art. 36 FinmaG; Abklärung von unterstellungspflichtigen und damit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten, Schutz von Gläubigern und Anlegern etc.) berufen; allenfalls entgegenstehende öffentliche oder private Interessen würden – wie erwähnt – nicht überwiegen. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass der Untersuchungsbeauftragte selbst mit Organfunktionen betraut wurde (vgl. Verfügung der FINMA) und damit von Gesetzes wegen (vgl. Art. 36 Abs. 3 FinmaG)