hängigen Verwaltungsverfahrens bei der FINMA benötigt. Überwiegende entgegenstehende Interessen liegen keine vor, insbesondere sind keine entsprechenden Interessen des Beschwerdeführers gegeben. Das vorgetragene Argument der angeblich mangelnden Verteidigungs- oder Mitwirkungsrechte im Verwaltungsverfahren ist – wie dargelegt – nicht zutreffend (vgl. oben, E. II.2.c); anderweitige überwiegende Interessen des Beschwerdeführers sind – entgegen seiner Ansicht – unter dem Aspekt, dass er als Organ der Gesellschaften ohnehin aufgrund der Verfügung der FINMA zur Herausgabe verpflichtet ist, zu verneinen. Und selbst wenn der Untersuchungsbeauftragte als Dritter im Sinne von Art.