O. S. 108 ff., S. 261) und damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als Behörde im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Die Akten werden für die Bearbeitung des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte