b) Der Untersuchungsbeauftragte wird von der FINMA eingesetzt, um einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von der FINMA angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (vgl. Art. 36 FinmaG). Die Tätigkeit des Untersuchungsbeauftragten ist als "hoheitliches Handeln im weiteren Sinn" zu bezeichnen (vgl. Terlinden, a.a.O., S. 107). Er ist Hilfsperson bzw. "Vollzugsgehilfe" mit behördlichem bzw. öffentlich-rechtlichem Auftrag, übt in diesem Rahmen öffentliche Funktionen bzw. staatliche Aufgaben aus, ist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (vgl. Terlinden, a.a.O. S. 108 ff.