© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schriftliche Stellungnahme noch eine persönliche Einvernahme. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit eingeräumt, zum Bericht des Untersuchungsbeauftragten Stellung zu nehmen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass für den Untersuchungsbeauftragten bei der Ausübung des Untersuchungsmandates namentlich die Wahrung der Verfahrensrechte der involvierten Parteien im Vordergrund steht (vgl. Terlinden, Der Untersuchungsbeauftrage der FINMA als Instrument des Finanzmarktenforcements, Zürich/St. Gallen 2010, S. 120 f.).