Die Beschlagnahme der Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft erfolgte denn auch nicht deshalb, um sie der FINMA bzw. dem Untersuchungsbeauftragten vorzuenthalten, sondern weil diese im parallel laufenden Strafverfahren als Beweismittel benötigt werden. Die strafrechtliche Beschlagnahme kann daher nicht dazu führen, dass eine Verpflichtung zur Herausgabe an den Untersuchungsbeauftragten gemäss Art. 36 FinmaG bzw. der Verfügung der FINMA über den Weg des Strafverfahrens unterlaufen werden kann. Das Strafverfahren bzw. Beschwerdeverfahren hat nicht dazu zu dienen, den Vollzug der unangefochten gebliebenen Verfügung der FINMA zu vereiteln.