Der Beschwerdeführer ist (bereits) aufgrund der Verfügung der FINMA unter Strafandrohung wie auch von Gesetzes wegen verpflichtet, die Unterlagen an den Untersuchungsbeauftragten herauszugeben. Damit hat er aber kein rechtlich geschütztes Interesse, die Herausgabe der Unterlagen an den Untersuchungsbeauftragten durch die Staatsanwaltschaft zu unterbinden. Die Beschlagnahme der Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft erfolgte denn auch nicht deshalb, um sie der FINMA bzw. dem Untersuchungsbeauftragten vorzuenthalten, sondern weil diese im parallel laufenden Strafverfahren als Beweismittel benötigt werden.