Der Beschwerdeführer macht weder geltend, diese Verfügung angefochten zu haben, noch liegen entsprechende Anhaltspunkte vor. Hätte der Beschwerdeführer aber verhindern wollen, dass der Untersuchungsbeauftragte Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaften nehmen kann, so hätte er die Verfügung der FINMA vom 21. Oktober 2013, welche die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten festlegt und eine umfassende Rechenschaftspflicht der Organe gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten statuiert, anfechten müssen.