b) Mit der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 21. Oktober 2013 wurde ein Untersuchungsbeauftragter eingesetzt und ermächtigt, allein für die Gesellschaften M.___ GmbH und N.___ AG, Zweigniederlassung St. Gallen, zu handeln. Den Organen dieser Gesellschaften wurde untersagt, ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten für die Gesellschaften zu handeln und es wurde ihnen die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte