II. 2.a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Auf ein Rechtsmittel kann nur eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss aktuell sein. Ein Rechtsmittel ist naturgemäss darauf gerichtet, eine günstigere Entscheidung für den Beschwerdeführer herbeizuführen (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 232 und 244).