Entscheid Anklagekammer, 22.01.2014 Art. 101, Art. 393 StPO (SR 312.0).Kein Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der Akteneinsicht durch den Untersuchungsbeauftragten der FINMA, nachdem die Einsetzungsverfügung der FINMA unangefochten blieb und die Organe gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten ohnehin rechenschaftspflichtig sind. Der Untersuchungsbeauftragte gilt zudem als Behörde im Sinne von Art. 101 Abs. 2 stopp (Anklagekammer, 22. Januar 2014, AK.2013.328). Aus den Erwägungen: