{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-01-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-328_2014-01-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1914&type=1563347022&cHash=748c95c3d1fbe50d32a92d94b7373d8c", "Checksum": "c2d23801acf48be7147b27ba6798f7a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.328"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.01.2014 AK.2013.328"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.01.2014 AK.2013.328"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.01.2014 AK.2013.328"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 101, Art. 393 StPO (SR 312.0).Kein Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der Akteneinsicht durch den Untersuchungsbeauftragten der FINMA, nachdem die Einsetzungsverfügung der FINMA unangefochten blieb und die Organe gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten ohnehin rechenschaftspflichtig sind. 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Selbst wenn auf die Beschwerde [...] einzutreten wäre, so wären sie aus den\nnachfolgenden Gründen abzuweisen:\n\na) Nach Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden Akten (bei einem\nhängigen Strafverfahren) einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-,\nStraf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine\nüberwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dritte können\ndie Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder anderes\nschützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine\nüberwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3\nStPO).\n\nb) Der Untersuchungsbeauftragte wird von der FINMA eingesetzt, um einen\naufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von der FINMA angeordnete\naufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (vgl. Art. 36 FinmaG). Die Tätigkeit des\nUntersuchungsbeauftragten ist als \"hoheitliches Handeln im weiteren Sinn\" zu\nbezeichnen (vgl. Terlinden, a.a.O., S. 107). Er ist Hilfsperson bzw. \"Vollzugsgehilfe\" mit\nbehördlichem bzw. öffentlich-rechtlichem Auftrag, übt in diesem Rahmen öffentliche\nFunktionen bzw. staatliche Aufgaben aus, ist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet\n(vgl. Terlinden, a.a.O. S. 108 ff., S. 261) und damit – entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers – unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als Behörde im Sinne von\nArt. 101 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Die Akten werden für die Bearbeitung des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhängigen Verwaltungsverfahrens bei der FINMA benötigt. Überwiegende\nentgegenstehende Interessen liegen keine vor, insbesondere sind keine\nentsprechenden Interessen des Beschwerdeführers gegeben. Das vorgetragene\nArgument der angeblich mangelnden Verteidigungs- oder Mitwirkungsrechte im\nVerwaltungsverfahren ist – wie dargelegt – nicht zutreffend (vgl. oben, E. II.2.c);\nanderweitige überwiegende Interessen des Beschwerdeführers sind – entgegen seiner\nAnsicht – unter dem Aspekt, dass er als Organ der Gesellschaften ohnehin aufgrund\nder Verfügung der FINMA zur Herausgabe verpflichtet ist, zu verneinen. Und selbst\nwenn der Untersuchungsbeauftragte als Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zu\nqualifizieren wäre, so könnte er sich auf überwiegende schützenswerte Interessen\n(Auftrag gemäss Art. 36 FinmaG; Abklärung von unterstellungspflichtigen und damit\nbewilligungspflichtigen Tätigkeiten, Schutz von Gläubigern und Anlegern etc.) berufen;\nallenfalls entgegenstehende öffentliche oder private Interessen würden – wie erwähnt –\nnicht überwiegen. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass der\nUntersuchungsbeauftragte selbst mit Organfunktionen betraut wurde (vgl. Verfügung\nder FINMA) und damit von Gesetzes wegen (vgl. Art. 36 Abs. 3 FinmaG) Einsicht in die\nUnterlagen der Gesellschaften nehmen kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}