{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-01-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-328_2014-01-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1914&type=1563347022&cHash=748c95c3d1fbe50d32a92d94b7373d8c", "Checksum": "c2d23801acf48be7147b27ba6798f7a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.328"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.01.2014 AK.2013.328"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.01.2014 AK.2013.328"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.01.2014 AK.2013.328"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 101, Art. 393 StPO (SR 312.0).Kein Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der Akteneinsicht durch den Untersuchungsbeauftragten der FINMA, nachdem die Einsetzungsverfügung der FINMA unangefochten blieb und die Organe gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten ohnehin rechenschaftspflichtig sind. 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Januar 2014, AK.2013.328).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2013.328\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 22.01.2014\nEntscheiddatum: 22.01.2014\n\nEntscheid Anklagekammer, 22.01.2014\nArt. 101, Art. 393 StPO (SR 312.0).Kein Rechtsschutzinteresse an der\nVerhinderung der Akteneinsicht durch den Untersuchungsbeauftragten der\nFINMA, nachdem die Einsetzungsverfügung der FINMA unangefochten blieb\nund die Organe gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten ohnehin\nrechenschaftspflichtig sind. Der Untersuchungsbeauftragte gilt zudem als\nBehörde im Sinne von Art. 101 Abs. 2 stopp (Anklagekammer, 22. Januar\n2014, AK.2013.328).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2.a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig\n(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17\nEG-StPO). Auf ein Rechtsmittel kann nur eingetreten werden, wenn die\nbeschwerdeführende Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder\nÄnderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw.\ndie Beschwer muss aktuell sein. Ein Rechtsmittel ist naturgemäss darauf gerichtet, eine\ngünstigere Entscheidung für den Beschwerdeführer herbeizuführen (vgl. Guidon, Die\nBeschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,\nRz. 232 und 244).\n\nb) Mit der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 21. Oktober 2013\nwurde ein Untersuchungsbeauftragter eingesetzt und ermächtigt, allein für die\nGesellschaften M.___ GmbH und N.___ AG, Zweigniederlassung St. Gallen, zu handeln.\nDen Organen dieser Gesellschaften wurde untersagt, ohne Zustimmung des\nUntersuchungsbeauftragten für die Gesellschaften zu handeln und es wurde ihnen die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPflicht auferlegt, dem Untersuchungsbeauftragten sämtliche Informationen und\nUnterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den\nRäumlichkeiten zu verschaffen. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, diese\nVerfügung angefochten zu haben, noch liegen entsprechende Anhaltspunkte vor. Hätte\nder Beschwerdeführer aber verhindern wollen, dass der Untersuchungsbeauftragte\nEinsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaften nehmen kann, so hätte er die\nVerfügung der FINMA vom 21. Oktober 2013, welche die Einsetzung des\nUntersuchungsbeauftragten festlegt und eine umfassende Rechenschaftspflicht der\nOrgane gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten statuiert, anfechten müssen. Der\nBeschwerdeführer ist (bereits) aufgrund der Verfügung der FINMA unter\nStrafandrohung wie auch von Gesetzes wegen verpflichtet, die Unterlagen an den\nUntersuchungsbeauftragten herauszugeben. Damit hat er aber kein rechtlich\ngeschütztes Interesse, die Herausgabe der Unterlagen an den\nUntersuchungsbeauftragten durch die Staatsanwaltschaft zu unterbinden. Die\nBeschlagnahme der Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft erfolgte denn auch nicht\ndeshalb, um sie der FINMA bzw. dem Untersuchungsbeauftragten vorzuenthalten,\nsondern weil diese im parallel laufenden Strafverfahren als Beweismittel benötigt\nwerden. Die strafrechtliche Beschlagnahme kann daher nicht dazu führen, dass eine\nVerpflichtung zur Herausgabe an den Untersuchungsbeauftragten gemäss Art. 36\nFinmaG bzw. der Verfügung der FINMA über den Weg des Strafverfahrens unterlaufen\nwerden kann. Das Strafverfahren bzw. Beschwerdeverfahren hat nicht dazu zu dienen,\nden Vollzug der unangefochten gebliebenen Verfügung der FINMA zu vereiteln.\n\nc) Ein rechtlich geschütztes Interesse kann auch nicht durch angeblich fehlende\nVerfahrensrechte im Verwaltungsverfahren begründet werden. Entgegen den\nAusführungen des Beschwerdeführers wurden ihm Mitwirkungsrechte bzw. das\nrechtliche Gehör eingeräumt. Die Verfahrensgarantien werden im entsprechenden\nVerwaltungsverfahren gewahrt, insbesondere wurde dem Beschwerdeführer\nGelegenheit eingeräumt, sich zur superprovisorischen Verfügung vom 21. Oktober\n2013 vernehmen zu lassen oder aber diese mit einem Rechtsmittel anzufechten.\nEbenso wollte der Untersuchungsbeauftragte, der bei der Hausdurchsuchung durch\ndie Staatsanwaltschaft ebenfalls anwesend war, die Beschuldigten bei dieser\nGelegenheit protokollarisch befragen; sie verweigerten jedoch ihre Mitwirkung und es\nerfolgte trotz mündlicher Eröffnung der Fragen und wiederholter Nachfrage weder eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschriftliche Stellungnahme noch eine persönliche Einvernahme. Schliesslich wurde\ndem Beschwerdeführer auch Gelegenheit eingeräumt, zum Bericht des\nUntersuchungsbeauftragten Stellung zu nehmen. Der Vollständigkeit halber sei darauf\nhingewiesen, dass für den Untersuchungsbeauftragten bei der Ausübung des\nUntersuchungsmandates namentlich die Wahrung der Verfahrensrechte der\ninvolvierten Parteien im Vordergrund steht (vgl. Terlinden, Der\nUntersuchungsbeauftrage der FINMA als Instrument des Finanzmarktenforcements,\nZürich/St. Gallen 2010, S. 120 f.).\n\nd) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer an\neinem Rechtsschutzinteresse fehlt; auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. [...]\n\n"}