Nur vage Hinweise oder unbelegte Vermutungen für angeblich unzulässige Polizeigewalt vermögen die Erteilung zur Ermächtigung eines Strafverfahrens nicht zu begründen. Gegen die namentlich genannten Beamten der Stadtpolizei St. Gallen ist deshalb keine entsprechende Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen. 11. Im Ermächtigungsverfahren werden praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens weder amtliche Kosten erhoben, noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen. AK.doc 12 Die Anklagekammer hat demgemäss entschieden: