10. Insgesamt ergeben die umfangreichen und gründlichen Abklärungen keine relevanten Verdachtsmomente für tätliche Übergriffe bzw. unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt gegenüber dem Anzeiger durch die Polizei, welche die Ermächtigung zur Vornahme von weiteren Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten. Dies hat im Übrigen der Anzeiger im vorliegenden Verfahren in Kenntnis der gesamten Akten auch nicht konkret aufgezeigt. Nur vage Hinweise oder unbelegte Vermutungen für angeblich unzulässige Polizeigewalt vermögen die Erteilung zur Ermächtigung eines Strafverfahrens nicht zu begründen.