Der Rechtsvertreter des Anzeigers war sich dieser Verfahrenssituation durchaus bewusst und er führte in seiner Stellungnahme zuhanden der Anklagekammer richtigerweise aus, "dass dies nicht weiter zu beanstanden ist" (act. 4 S. 3). Die angezeigten Beamten liessen sich im Übrigen im vorliegenden Ermächtigungsverfahren vernehmen bzw. zwei Beamte reichten je eine Selbstschrift ein, wovon der Anzeiger bzw. sein Anwalt in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. act. 11-15, 21 und 22).