9. Schliesslich kann der Anzeiger aus dem Umstand, dass die damals beteiligten Polizeibeamten nicht einvernommen wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen der vorläufigen Abklärungen, d.h. vor der Eröffnung von Strafverfahren gegen konkrete Personen, wurden grundsätzlich zu Recht Drittpersonen (und nicht Polizeibeamte) als mögliche Augenzeugen für allfällige strafbare Handlungen durch die Beamten gegenüber dem Anzeiger befragt. Der Rechtsvertreter des Anzeigers war sich dieser Verfahrenssituation durchaus bewusst und er führte in seiner Stellungnahme zuhanden der Anklagekammer richtigerweise aus, "dass dies nicht weiter zu beanstanden ist" (act. 4 S. 3).