Die ärztlich festgestellten Verletzungen können mit der in zeitlicher Hinsicht vorher erfolgten tätlichen Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer erklärt werden. Die umfangreich getätigten Befragungen ergaben keinerlei Anhaltspunkte für unnötige Gewaltanwendungen seitens der Polizei. Der Beweisantrag stützt sich auf die Aussage von S. ... – der Mutter von V. ... – wonach letztere, nachdem sie gesehen habe, wie der Anzeiger von der Polizei überwältigt wurden, gerufen haben soll: "Was das solle. Warum machen Sie das so? Das können sie doch nicht machen" (vgl. act. 2: A.3.24 S. 5 zu Frage 19).