8. Der Anzeiger lässt im Weiteren die Nichteinvernahme der Zeugin V. ... rügen (vgl. act. 4, 5 Beilage). Der Beweisantrag steht insbesondere im Zusammenhang mit der Phase 3 (Festnahme und Abführung des Anzeigers). Es ist bereits detailliert ausgeführt, dass diesbezüglich keine relevanten Hinweise für ein strafbares Verhalten gegeben sind. So sind die Aussagen des Anzeigers widersprüchlich und – in den wesentlichen Teilen – widerlegt. Die ärztlich festgestellten Verletzungen können mit der in zeitlicher Hinsicht vorher erfolgten tätlichen Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer erklärt werden.