147 StPO). Zudem erfolgte der sinngemässe Antrag auf Teilnahme erst am 16. Oktober 2013, als im Wesentlichen sämtliche Einvernahmen bereits durchgeführt waren, und er bezog sich insbesondere auf eine "Zeugin D. ... " (act. 2: A.3.26). Auf deren polizeiliche Einvernahme wurde dann allerdings in der Folge in Absprache mit dem Rechtsvertreter des Anzeigers verzichtet (act. 2: A.3 S. 9; vgl. auch A.3.25).