7. Die vom Anzeiger gerügte Verletzung von Parteirechten – teilweise wurde ihm bzw. seinem Anwalt die Teilnahme an Einvernahmen nicht gewährt – erweist sich als nicht stichhaltig. Auch wenn die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt erteilt hat, erfolgten die durch die Polizei im Auftrag des Untersuchungsamtes (act. 2: A.2) vorgenommenen Abklärungen/Befragungen im Rahmen eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens. In diesem Stadium des Verfahrens sind die Parteirechte beschränkt und es bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme (vgl. Art. 147 StPO).