6.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die vorübergehende Festnahme und Abführung des Anzeigers auf den Polizeiposten in Anbetracht seines damaligen stark angetrunkenen, uneinsichtigen, renitenten und vorgängig selbstgefährdenden Verhaltens als rechtens erweist (vgl. Art. 40 Abs. 1 PolG). Es sind keine konkreten Hinweise gegeben, dass dabei unnötige Gewalt angewendet wurde. Die Polizei kann (und muss aus Sicherheitsgründen) Personen durchsuchen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind (Art. 31 Abs. 1 lit. d PolG). Die zu transportierende Person wird in der Regel gefesselt (Art. 63 Polizeiverordnung). Das