und A.3.13 S. 4 ff.). Auch die Auskunftsperson S. ..., welche die eigentliche Festnahme des Anzeigers nicht "überblicken" konnte, konnte aus eigener Wahrnehmung keine Angaben über die behauptete Gewaltanwendung bezüglich des Schlagens des Kopfes des Anzeigers gegen die Hauswand machen. Soweit die Auskunftsperson "ein poltern/klopfen gegen die Hauswand" gehört haben will, erscheint dies in beweismässiger Hinsicht nur als äusserst vage und sehr unbestimmt (act. 2: A.3.23 S. 3 zu Frage 12).