6.4. Im Weiteren sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass (in der Phase 3) der Kopf des Anzeigers mehrere Male durch einen Polizeibeamten an die Hauswand geschlagen wurde. Ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II.5 ist anzuführen, dass dies von Drittpersonen nicht wahrgenommen wurde (vgl. act.: A.3.24 S. 5 f. und S. 7 zu Frage 29). Das Ehepaar Z. ... weist vielmehr auf ein korrektes Verhalten der Beamten hin (act. 2: A.3.12 S. 3 ff. und A.3.13 S. 4 ff.).