6.3. Der Anzeiger ist gemäss seinen Darlegungen von Polizeibeamten "wie ein Tier nach Hause geschleppt" bzw. dorthin "gestossen oder gerissen" worden. Dies wird von Drittpersonen (ebenfalls) nicht bestätigt. Nach deren Aussagen war das Verhalten der Beamten korrekt gewesen bzw. es sei kein Körperkontakt festgestellt worden (vgl. act. 2: A.3.12+13; A.3.24 S. 4; A.4.6). Dies gilt sodann auch für angebliche Beschimpfungen des Anzeigers durch Beamte. Ein allfälliges "Duzen" wäre nicht strafbar.