offensichtlich – entgegen den Mutmassungen des Anzeigers – nicht eine Beeinflussung des "Zeugen" durch den einvernehmenden Polizeibeamten. Vielmehr gab der "Zeuge" als Auskunftsperson zum Abschluss der Einvernahme von sich aus an, dass es den Anschein gemacht habe, dass es damals "so" abgelaufen sei. Er ("Zeuge") sei nicht unmittelbar neben dem Brunnen gestanden, sondern ca. 150 m davon entfernt (act. 2: A.3.22 S. 5 zu Frage 16). Andere Personen haben offenbar (ebenfalls) nicht gesehen, dass der Kopf des Anzeigers durch Polizeibeamte in das Wasser des Brunnens getaucht wurde (vgl. act. 2: A.4.4; A.4.6; A.4.7).