6.2. Es liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Anzeiger von der Polizei der Kopf in den Brunnen getaucht wurde. Der Anzeiger führte dies – nach der entsprechenden medialen Berichterstattung (act. 2: A.1.2.1) – in seiner "Anklage" nicht an (vgl. act. 2: A.3.5). In der polizeilichen Befragung gab er an, dass er seinen Kopf in das Wasser getaucht habe. "Ob jetzt noch weitere Leute meinen Kopf unter Wasser gedrückt haben, weiss ich nicht" (act. 2: A.4.3, S. 5 zu Frage 21).