und drei Rippenbrüche) auf Gewaltanwendungen seitens von Polizeibeamten zurückzuführen sind. Ergänzend zu vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5 ist darauf hinzuweisen, dass Drittpersonen die behaupteten Kopfstösse an die Hauswand bzw. Tritte gegen den Brustkorb durch einen Beamten aus eigener Beobachtung nicht gesehen haben. Die Kopfverletzungen beim Anzeiger wurden bereits im Anschluss an die zeitlich vorangehende Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer, jedoch vor der Festnahme, von Augenzeugen festgestellt (vgl. act. 2: A.4.2, S. 3 und A.3.22 S. 5 zu Frage 15).