6.1. Die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II.5 sprechen dagegen, dass die vom Anzeiger gegenüber Polizeibeamten erhobenen Anschuldigungen strafbaren Verhaltens in vertretbarer Weise vorgebracht wurden. Es wurden hierüber weitgehende (vorläufige) Abklärungen vorgenommen. Es ergaben sich dabei keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Beamten. Dies kann im Gegenteil mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die umfangreichen Abklärungen ergaben keine konkreten Verdachtsmomente dafür, dass die beim Anzeiger ärztlich diagnostizierten Verletzungen (Schürfungen im Gesicht