Ein solcher Vorfall hätte aber ohne Zweifel eine umgehende ärztliche Behandlung erfordert. Die geröngte linke Schulter – angeblich "fast ausgekugelt" (act. 2: A.1.2.1) – zeigte sich unauffällig. 6. (Nur) wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (BGE 131 I 455).