Soweit bei der Festnahme sein Kopf "mehrere Male" (act. 2: A.3.5) bzw. genau "sieben Mal" (act. 2: A.4.3 S. 7 zu Frage 39) an die Hauswand geschlagen worden sein soll, weshalb er sich halb bewusstlos auf den Boden fallen gelassen habe, hätte dies ohne Zweifel nicht nur oberflächliche Schürfwunden mit Anzeichen eines Hämatoms zur Folge gehabt. Vielmehr sind aber die Kopfverletzungen mit der vorgängig erfolgten Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer erklärbar (vgl. hierzu nachstehend Ziffer 6.1.). Auch ein angeblicher Tritt mit dem Stiefel hinten auf den Hals, wobei gemäss Anzeiger