Das erwähnte Verletzungsbild vermag die vom Anzeiger behaupteten massiven körperlichen Gewaltanwendungen durch Polizeibeamte, welche die ärztlich festgestellten Körperverletzungen zur Folge gehabt haben sollen, weitgehend nicht zu bestätigen. Soweit bei der Festnahme sein Kopf "mehrere Male" (act. 2: A.3.5) bzw. genau "sieben Mal" (act. 2: A.4.3 S. 7 zu Frage 39) an die Hauswand geschlagen worden sein soll, weshalb er sich halb bewusstlos auf den Boden fallen gelassen habe, hätte dies ohne Zweifel nicht nur oberflächliche Schürfwunden mit Anzeichen eines Hämatoms zur Folge gehabt.