lisieren, was dieser aber abgelehnt habe. Wegen den Vigilanzschwankungen sei er mit dem Rettungswagen an seinen Wohnort gebracht worden, wo er das Haus betreten habe. Gestützt auf die weiteren Aussagen des Rettungssanitäters steht auch fest, dass der Anzeiger zum damaligen Zeitpunkt keine sichtbaren Verletzungen aufwies, dies insbesondere auch nicht im Gesicht. Die Polizei hielt sich während dieser Zeit im Hintergrund auf (act. 2: A.3.11). Sie intervenierte aber, als der Anzeiger rund zehn Minuten später das Haus wieder verliess. Nach mehrmaliger Aufforderung ging der Anzeiger ins Wohnhaus zurück. Schliesslich zogen die Beamten ab (vgl. act. 2: A.3.12+13).