2. Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersuchung ist nur zu eröffnen, wenn konkrete Hinweise für eine strafbare Handlung gegeben sind (vgl. Art. 309 StPO). Anhaltspunkte für ein mutmasslich strafbares Verhalten können sich grundsätzlich aus objektiven Beweisen, insbesondere aus einem Verletzungsbild, den Angaben des Anzeigers oder aus Belastungen durch Drittpersonen ergeben.