Nicht Gegenstand des vorliegenden Ermächtigungsverfahrens sind die im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ... Juli 2013 vom BMW-Fahrer Y. ... und vom Anzeiger gegeneinander angezeigten strafbaren Handlungen wegen Sachbeschädigung am BMW bzw. einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Anzeigers (vgl. die polizeilichen Anzeigerapporte vom 22. Oktober 2013 und 3. November 2013 und die gegenseitigen Strafanzeigen (act. 2: A.4, A.4.1, A.4.3.2, A.5 und A.5.1). In den jeweiligen Verfahren können die daran beteiligten Parteien Beweisanträge stellen und beurteilen lassen. Diesbezüglich liegt die Verfahrenszuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft.