1. Die dem angezeigten Sachverhalt zugrundeliegenden Vorwürfe strafbaren Verhaltens richten sich gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei St. Gallen, somit gegen Beamte (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB), und stehen im Zusammenhang mit ihrer polizeilichen Tätigkeit. Damit hat die Anklagekammer zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO).