Der Polizeibeamte A. ... beantragte am 24. Februar 2014 ebenfalls, es sei kein Strafverfahren zu eröffnen (act. 15). Schliesslich liess die Polizeibeamtin E. ... mit Stellungnahme vom 10. März 2014 den Antrag stellen, es sei die Ermächtigung für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 21). Diese Stellungnahmen wurden dem Rechtsvertreter des Anzeigers mit Schreiben vom 12. März 2014 zugestellt (act. 22). 4. Auf den weiteren Sachverhalt ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II.