In der Folge wurde mit Schreiben der Anklagekammer vom 23. Dezember 2013 dem Kommando der Stadtpolizei sowie anschliessend den Angezeigten Akteneinsicht gewährt. Das Kommando der Stadtpolizei St. Gallen verzichtete mit Schreiben vom 23. Januar 2014 auf eine eigene Vernehmlassung (act. 9). Die Polizeibeamten C. ... und D. ... beantragten mit Eingabe vom 18. Februar 2014, es sei kein Strafverfahren zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 11 bis 13). Der Polizeibeamte B. ... stellte am 20. Februar 2014 einen gleichlautenden Antrag (act. 14). Der Polizeibeamte A. ... beantragte am 24. Februar 2014 ebenfalls, es sei kein Strafverfahren zu eröffnen (act. 15).