Damit besteht ein Anspruch darauf, dass die gegen (namentlich nicht bekannte) Beamte der Stadtpolizei St. Gallen erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens in einem (strafrechtlichen) Vorverfahren (Art. 299 ff. StPO) abgeklärt werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegeben. Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt, hat die Staatsanwaltschaft vorläufige Ermittlungen nach möglichen beschuldigten Personen (vgl. Art. 111 StPO) vorzunehmen und der Anklagekammer ein erneutes Ermächtigungsgesuch einzureichen.