{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-320_2014-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1923&type=1563347022&cHash=713a654df571783f0c486ffba5337133", "Checksum": "2d99202b52b1b85743823a74808aa427"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:57:24", "Checksum": "0f81e027ea64a42a1c9b5bf56bcfada3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320\nRegeste:\nEntscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF\n\n 6.4. Im Weiteren sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass (in der\nPhase 3) der Kopf des Anzeigers mehrere Male durch einen Polizeibeamten an die\nHauswand geschlagen wurde. Ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II.5 ist anzuführen, dass dies von Drittpersonen nicht wahrgenommen wurde\n(vgl. act.: A.3.24 S. 5 f. und S. 7 zu Frage 29). Das Ehepaar Z. ... weist vielmehr auf ein\nkorrektes Verhalten der Beamten hin (act. 2: A.3.12 S. 3 ff. und A.3.13 S. 4 ff.). Auch die\nAuskunftsperson S. ..., welche die eigentliche Festnahme des Anzeigers nicht \"überblicken\" konnte, konnte aus eigener Wahrnehmung keine Angaben über die behauptete\nGewaltanwendung bezüglich des Schlagens des Kopfes des Anzeigers gegen die\nHauswand machen. Soweit die Auskunftsperson \"ein poltern/klopfen gegen die Hauswand\" gehört haben will, erscheint dies in beweismässiger Hinsicht nur als äusserst\nvage und sehr unbestimmt (act. 2: A.3.23 S. 3 zu Frage 12).\n\n6.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die vorübergehende Festnahme und Abführung des Anzeigers auf den Polizeiposten in Anbetracht seines damaligen stark angetrunkenen, uneinsichtigen, renitenten und vorgängig selbstgefährdenden Verhaltens\nals rechtens erweist (vgl. Art. 40 Abs. 1 PolG). Es sind keine konkreten Hinweise gegeben, dass dabei unnötige Gewalt angewendet wurde. Die Polizei kann (und muss aus\nSicherheitsgründen) Personen durchsuchen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder\nin polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind (Art. 31 Abs. 1 lit. d PolG). Die zu\ntransportierende Person wird in der Regel gefesselt (Art. 63 Polizeiverordnung). Das\n\nAK.doc\n10\n\nVorgehen der Polizeibeamten im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt ist\ninsgesamt durch den gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gedeckt und damit straflos (vgl. Art. 14 StGB).\n\n7. Die vom Anzeiger gerügte Verletzung von Parteirechten – teilweise wurde ihm\nbzw. seinem Anwalt die Teilnahme an Einvernahmen nicht gewährt – erweist sich als\nnicht stichhaltig. Auch wenn die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung\neines Strafverfahrens gegen Unbekannt erteilt hat, erfolgten die durch die Polizei im\nAuftrag des Untersuchungsamtes (act. 2: A.2) vorgenommenen Abklärungen/Befragungen im Rahmen eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens. In diesem Stadium des Verfahrens sind die Parteirechte beschränkt und es bestand grundsätzlich\nkein Anspruch auf Teilnahme (vgl. Art. 147 StPO). Zudem erfolgte der sinngemässe\nAntrag auf Teilnahme erst am 16. Oktober 2013, als im Wesentlichen sämtliche Einvernahmen bereits durchgeführt waren, und er bezog sich insbesondere auf eine \"Zeugin\nD. ... \" (act. 2: A.3.26). Auf deren polizeiliche Einvernahme wurde dann allerdings in der\nFolge in Absprache mit dem Rechtsvertreter des Anzeigers verzichtet (act. 2: A.3 S. 9;\nvgl. auch A.3.25).\n\n8. Der Anzeiger lässt im Weiteren die Nichteinvernahme der Zeugin V. ... rügen\n(vgl. act. 4, 5 Beilage). Der Beweisantrag steht insbesondere im Zusammenhang mit der\nPhase 3 (Festnahme und Abführung des Anzeigers). Es ist bereits detailliert ausgeführt,\ndass diesbezüglich keine relevanten Hinweise für ein strafbares Verhalten gegeben\nsind. So sind die Aussagen des Anzeigers widersprüchlich und – in den wesentlichen\nTeilen – widerlegt. Die ärztlich festgestellten Verletzungen können mit der in zeitlicher\nHinsicht vorher erfolgten tätlichen Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer erklärt\nwerden. Die umfangreich getätigten Befragungen ergaben keinerlei Anhaltspunkte für\nunnötige Gewaltanwendungen seitens der Polizei. Der Beweisantrag stützt sich auf die\nAussage von S. ... – der Mutter von V. ... – wonach letztere, nachdem sie gesehen habe, wie der Anzeiger von der Polizei überwältigt wurden, gerufen haben soll: \"Was das\nsolle. Warum machen Sie das so? Das können sie doch nicht machen\" (vgl. act. 2:\nA.3.24 S. 5 zu Frage 19). Dort hatte S. ... vorgängig ausgesagt, dass \"wir\" (sie selber\nund ihre Tochter V. ...) gesehen hätten, dass \"schlussendlich die drei Polizisten den\nMann überwältigten\". Auch eine zulässige Festnahme einer Person gegen ihren Willen\nund die damit im Regelfall verbundene Fesselung – wie im vorliegenden Fall – kann bei\neiner polizeilich nicht geschulten und erfahrenen Person durchaus den Eindruck von\nunnötiger Gewaltanwendung erwecken. Die getätigten umfangreichen Befragungen ha-\n\nAK.doc\n11\n\nben aber – wie dargelegt – keinerlei Hinweise auf tätliche Übergriffe oder unnötige Anwendung von Gewalt durch die Polizei ergeben.\n\n9. Schliesslich kann der Anzeiger aus dem Umstand, dass die damals beteiligten\nPolizeibeamten nicht einvernommen wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im\nRahmen der vorläufigen Abklärungen, d.h. vor der Eröffnung von Strafverfahren gegen\nkonkrete Personen, wurden grundsätzlich zu Recht Drittpersonen (und nicht Polizeibeamte) als mögliche Augenzeugen für allfällige strafbare Handlungen durch die Beamten\ngegenüber dem Anzeiger befragt. Der Rechtsvertreter des Anzeigers war sich dieser\nVerfahrenssituation durchaus bewusst und er führte in seiner Stellungnahme zuhanden\nder Anklagekammer richtigerweise aus, \"dass dies nicht weiter zu beanstanden ist\" (act.\n4 S. 3). Die angezeigten Beamten liessen sich im Übrigen im vorliegenden Ermächtigungsverfahren vernehmen bzw. zwei Beamte reichten je eine Selbstschrift ein, wovon\nder Anzeiger bzw. sein Anwalt in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. act. 11-15, 21 und 22).\n\n"}