{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-320_2014-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1923&type=1563347022&cHash=713a654df571783f0c486ffba5337133", "Checksum": "2d99202b52b1b85743823a74808aa427"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:57:24", "Checksum": "0f81e027ea64a42a1c9b5bf56bcfada3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320\nRegeste:\nEntscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF\n\n 6. (Nur) wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche\nUntersuchung (BGE 131 I 455).\n\n6.1. Die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II.5 sprechen dagegen, dass die\nvom Anzeiger gegenüber Polizeibeamten erhobenen Anschuldigungen strafbaren Verhaltens in vertretbarer Weise vorgebracht wurden. Es wurden hierüber weitgehende\n(vorläufige) Abklärungen vorgenommen. Es ergaben sich dabei keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Beamten. Dies kann im Gegenteil mit der\nerforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.\n\nDie umfangreichen Abklärungen ergaben keine konkreten Verdachtsmomente dafür,\ndass die beim Anzeiger ärztlich diagnostizierten Verletzungen (Schürfungen im Gesicht\n\nAK.doc\n8\n\nund drei Rippenbrüche) auf Gewaltanwendungen seitens von Polizeibeamten zurückzuführen sind. Ergänzend zu vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5 ist darauf hinzuweisen, dass Drittpersonen die behaupteten Kopfstösse an die Hauswand bzw. Tritte\ngegen den Brustkorb durch einen Beamten aus eigener Beobachtung nicht gesehen\nhaben. Die Kopfverletzungen beim Anzeiger wurden bereits im Anschluss an die zeitlich\nvorangehende Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer, jedoch vor der Festnahme,\nvon Augenzeugen festgestellt (vgl. act. 2: A.4.2, S. 3 und A.3.22 S. 5 zu Frage 15). Der\nin der ersten Phase anwesende Sanitäter hatte zum damaligen Zeitpunkt aber noch\nkeine äusseren Verletzungen festgestellt (act. 2: A.3.11 S. 3 zu den Fragen 11+13).\nInsbesondere gestützt auf die Aussagen des BMW-Fahrers können die Gesichtsverletzungen und die Rippenbrüche auf dessen tätlichen Einsatz gegenüber dem Anzeiger\nzurückgeführt werden. Jener sagte aus, dass er dem Anzeiger zur Abwehr einen Fusskick gegen die Brust gegeben habe, wobei er aber in Zweifel zieht, dass dies die Ursache für die Rippenbrüche sei (act. 2: A.4.2 S. 3; A.4.4 S. 3 zu Frage 22). Der BMW-\nFahrer hat zudem während der Auseinandersetzung die Gesichtsverletzungen beim\nAnzeiger selber festgestellt (act. 2: A.4.4 S. 4 f. zu den Fragen 31 und 32). Augenzeugen wollen gar gesehen haben, dass der Anzeiger dort weitere Tritte (aber nicht durch\nBeamte) erhalten habe (vgl. act. 2: A.4.6; A.3.22). Der Anzeiger bestreitet zwar, dass er\nbeim erwähnten Vorfall am Kopf Wunden gehabt habe. Seine Aussagen, dass er zweimal vom BMW angefahren worden und jeweils gestürzt sei, wobei er sich beim ersten\nMal den Kopf angeschlagen habe (act. 2: A.4.3 S. 5 zu Frage 21), deuten aber auch\ndarauf hin, dass er sich bei diesen Stürzen Schürfwunden am Kopf zugezogen haben\nkönnte. Dies ist im Weiteren zudem damit erklärbar, dass der BMW-Fahrer den Anzeiger am Boden fixierte, wobei dieser auf dem Bauch gelegen habe; der Anzeiger habe\nsich drehen wollen, worauf er (BMW-Fahrer) ihn auf einer Bauch-Seitenlage fixiert habe;\ner \"habe ihn mit den Händen gehalten und mit dem Fuss ... auf den Boden gedrückt\"\n(act. 2: A.4.4 S. 3 zu Frage 14).\n\n6.2. Es liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Anzeiger von der\nPolizei der Kopf in den Brunnen getaucht wurde. Der Anzeiger führte dies – nach der\nentsprechenden medialen Berichterstattung (act. 2: A.1.2.1) – in seiner \"Anklage\" nicht\nan (vgl. act. 2: A.3.5). In der polizeilichen Befragung gab er an, dass er seinen Kopf in\ndas Wasser getaucht habe. \"Ob jetzt noch weitere Leute meinen Kopf unter Wasser\ngedrückt haben, weiss ich nicht\" (act. 2: A.4.3, S. 5 zu Frage 21). Der im Presseartikel\nerwähnte \"Zeuge\" hielt nach Vorhalt der angeführten Aussage des Anzeigers an der\ngegenüber der Presse geäusserten Sachdarstellung anlässlich der Einvernahme bei der\nPolizei nicht fest (vgl. act. 2: A.3.22 S. 3 f. zu den Fragen 9+10). Ursächlich hierfür war\n\nAK.doc\n9\n\noffensichtlich – entgegen den Mutmassungen des Anzeigers – nicht eine Beeinflussung\ndes \"Zeugen\" durch den einvernehmenden Polizeibeamten. Vielmehr gab der \"Zeuge\"\nals Auskunftsperson zum Abschluss der Einvernahme von sich aus an, dass es den\nAnschein gemacht habe, dass es damals \"so\" abgelaufen sei. Er (\"Zeuge\") sei nicht\nunmittelbar neben dem Brunnen gestanden, sondern ca. 150 m davon entfernt (act. 2:\nA.3.22 S. 5 zu Frage 16). Andere Personen haben offenbar (ebenfalls) nicht gesehen,\ndass der Kopf des Anzeigers durch Polizeibeamte in das Wasser des Brunnens getaucht wurde (vgl. act. 2: A.4.4; A.4.6; A.4.7).\n\n6.3. Der Anzeiger ist gemäss seinen Darlegungen von Polizeibeamten \"wie ein Tier\nnach Hause geschleppt\" bzw. dorthin \"gestossen oder gerissen\" worden. Dies wird von\nDrittpersonen (ebenfalls) nicht bestätigt. Nach deren Aussagen war das Verhalten der\nBeamten korrekt gewesen bzw. es sei kein Körperkontakt festgestellt worden\n(vgl. act. 2: A.3.12+13; A.3.24 S. 4; A.4.6). Dies gilt sodann auch für angebliche Beschimpfungen des Anzeigers durch Beamte. Ein allfälliges \"Duzen\" wäre nicht strafbar.\n\n"}