{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-320_2014-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1923&type=1563347022&cHash=713a654df571783f0c486ffba5337133", "Checksum": "2d99202b52b1b85743823a74808aa427"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:57:24", "Checksum": "0f81e027ea64a42a1c9b5bf56bcfada3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320\nRegeste:\nEntscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF\n\nDer Anzeiger bestätigte pauschal die entsprechenden Ausführungen in der polizeilichen\nEinvernahme vom 18. September 2013 (act. 2: A.4.3 zu Frage 9).\n\n4. Im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt lässt sich die Nacht vom\n... auf den ... Juli 2013 in folgende Phasen aufteilen:\n\n4.1. Phase 1: Gegen 23.00 Uhr (... Juli 2013) rückten auf Meldungen von Drittpersonen hin, wonach sich eine Person (der Anzeiger) auf der Rorschacherstrasse im Bereiche der … Bushaltestelle aufhalte, eine Polizeipatrouille der Stadtpolizei und ein Rettungswagen des Kantonsspitals St. Gallen aus. Der Rettungsdienst fand nach kurzer\nSuchfahrt den Anzeiger neben dem Trottoir am Boden liegend auf. Vor Ort wurde die\nDiagnose \"Drogen, Alkoholabusus, Vigilanzminderung\" gestellt (act. 2: A.3.10). Der Rettungsdienst wollte gemäss den Aussagen des Rettungssanitäters den Anzeiger hospita-\n\nAK.doc\n6\n\nlisieren, was dieser aber abgelehnt habe. Wegen den Vigilanzschwankungen sei er mit\ndem Rettungswagen an seinen Wohnort gebracht worden, wo er das Haus betreten\nhabe. Gestützt auf die weiteren Aussagen des Rettungssanitäters steht auch fest, dass\nder Anzeiger zum damaligen Zeitpunkt keine sichtbaren Verletzungen aufwies, dies insbesondere auch nicht im Gesicht. Die Polizei hielt sich während dieser Zeit im Hintergrund auf (act. 2: A.3.11). Sie intervenierte aber, als der Anzeiger rund zehn Minuten\nspäter das Haus wieder verliess. Nach mehrmaliger Aufforderung ging der Anzeiger ins\nWohnhaus zurück. Schliesslich zogen die Beamten ab (vgl. act. 2: A.3.12+13).\n\n4.2. Phase 2: Nach dem Abzug der Polizei um etwa 23.30 Uhr verliess der Anzeiger\nseine Wohnung wieder. Auf der Kreuzung … kam es zum Kontakt mit einem Personenwagen BMW und dessen Lenker Y. ... . Dieser telefonierte um 23.36 Uhr der Polizei,\nweil der Anzeiger gegen das Auto gekickt habe. Es war zwischen den beiden Männern\nzu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der BMW-Lenker hat gemäss seinen\nAngaben einen angeblichen Angriff des Anzeigers mit einem Fusskick gegen dessen\nBrust abgewehrt und ihn schliesslich mit dem Fuss am Boden fixiert. Anschliessend zog\ner (BMW-Lenker) gemäss seinen weiteren Aussagen den Anzeiger von der Strasse und\nlegte ihn beim Brunnen ab (vgl. act. 2: A.4.2+4). Die Polizei erschien in der Folge mit\nzwei Patrouillenwagen und einem Gefangenentransporter beim Ereignisort. Der Anzeiger stellte später Strafantrag gegen den BMW-Lenker wegen \"Tätlichkeit ev. Körperverletzung\" (act. 2: A.4.3.2). Letzterer beantragte die Bestrafung des Anzeigers wegen\n\"Sachbeschädigung etc.\" (act. 2: A.5.1).\n\n4.3. Phase 3: Der Anzeiger wurde anschliessend von Polizeibeamten zu Fuss an\nseinen Wohnort begleitet. Er weigerte sich, den Aufforderungen der Beamten nachzukommen und in seine Wohnung zu gehen, weil er seinen Hund suchen wollte. Da der\nAnzeiger sich weiterhin renitent verhielt, wurden ihm Handschellen angelegt und er wurde auf den Polizeiposten verbracht. Ein dort am 00:16 Uhr durchgeführter Alkoholtest\nergab einen Wert von 1.87 Gewichtspromillen. Da sich der Anzeiger auf der Dienststelle\nanständig verhielt, wurde er wieder an seinen Wohnort zurückgebracht\n(vgl. act. 2: A.1.1.1).\n\n5. Gestützt auf das in den Akten liegende Arztzeugnis (act. 2: A.4.9) kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Anzeiger, der seinen Arzt am ... Juli\n2013 aufsuchte, in der fraglichen Nacht im Gesichtsbereich rechts frontal und beim Auge auf der rechten Seite oberflächliche Schürfwunden mit Anzeichen eines Hämatoms\nsowie auf der rechten Körperseite drei Rippenbrüche (die ersten drei Rippen) erlitten\n\nAK.doc\n7\n\nhat. Die Röntgenaufnahme der linken Schulter war unauffällig. Die Röntgenaufnahme\ndes Schädels zeigte keine akute pathologische Veränderung. Bei einer Nachkonsultation am ... Juli 2013 ging es dem Anzeiger gemäss Arztzeugnis \"bereits besser\".\n\nDas erwähnte Verletzungsbild vermag die vom Anzeiger behaupteten massiven körperlichen Gewaltanwendungen durch Polizeibeamte, welche die ärztlich festgestellten Körperverletzungen zur Folge gehabt haben sollen, weitgehend nicht zu bestätigen. Soweit\nbei der Festnahme sein Kopf \"mehrere Male\" (act. 2: A.3.5) bzw. genau \"sieben Mal\"\n(act. 2: A.4.3 S. 7 zu Frage 39) an die Hauswand geschlagen worden sein soll, weshalb\ner sich halb bewusstlos auf den Boden fallen gelassen habe, hätte dies ohne Zweifel\nnicht nur oberflächliche Schürfwunden mit Anzeichen eines Hämatoms zur Folge gehabt. Vielmehr sind aber die Kopfverletzungen mit der vorgängig erfolgten Auseinandersetzung mit dem BMW-Fahrer erklärbar (vgl. hierzu nachstehend Ziffer 6.1.). Auch ein\nangeblicher Tritt mit dem Stiefel hinten auf den Hals, wobei gemäss Anzeiger drei Halswirbel gequetscht worden sein sollen (act. 2: A.3.5), werden durch die ärztlichen Feststellungen nicht bestätigt. Dies gilt im Weiteren ebenfalls für das Vorbringen des Anzeigers, wonach er vom Personenwagen BMW zweimal angefahren bzw. \"über den Haufen\ngefahren\" gefahren worden sei (act. 2: A.3.5). Zudem wurde über eine angebliche Ausrenkung des rechten Arms bzw. der Schulter (vgl. act. 2: A.3.5) bei der am gleichen Tag\n(.... Juli 2013) durchgeführten Arztvisitation offenbar nicht gesprochen. Ein solcher Vorfall hätte aber ohne Zweifel eine umgehende ärztliche Behandlung erfordert. Die geröngte linke Schulter – angeblich \"fast ausgekugelt\" (act. 2: A.1.2.1) – zeigte sich unauffällig.\n\n"}