{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-320_2014-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1923&type=1563347022&cHash=713a654df571783f0c486ffba5337133", "Checksum": "2d99202b52b1b85743823a74808aa427"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:57:24", "Checksum": "0f81e027ea64a42a1c9b5bf56bcfada3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320\nRegeste:\nEntscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF\n\n 2. Mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 27. August 2013\n(act. 2: A.3.5) erhob X. ... (Anzeiger) \"Anklage\" gegen\n\n\"1. Die Stadtpolizei St. Gallen\nIm Speziellen gegen die am ... Juli 2013 an der … im Einsatz gewesenen Polizisten, die unverhältnismässig, grundlos und mit massiver Gewalt gegen mich\nvorgegangen sind. Verletzungen und Knochenbrüche wurden in Kauf genommen.\n\n2. Wegen unterlassener Befragung (Aufnahme der Personalien und der Autonummer) und Festnahme des BMW-Fahrers, der mich und meinen Hund absichtlich\nangefahren hat und der weiteren beteiligten Personen, die mich angegriffen haben.\"\n\n3. Unbekannt, d.h. den BMW-Fahrer, der mich und meinen Hund absichtlich\nangefahren hat und die weiteren beteiligten Personen, die mich angegriffen\nhaben.\"\n\n3. Mit Eingabe vom 26. November 2013 übermittelte das Untersuchungsamt Gossau die Akten der vorläufigen Ermittlungen der Polizei der Anklagekammer zur Prüfung,\n\"ob gegen Beamte der Stadtpolizei St. Gallen ein Strafverfahren zu eröffnen sei\"\n(act. 1 f.).\n\nDer Anzeiger beantragte, nachdem ihm mit Schreiben der Anklagekammer vom\n29. November 2013 vollständige Akteneinsicht gewährt wurde, in der Stellungnahme\nseines Anwalts vom 13. Dezember 2013 sinngemäss, es sei die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen (act. 4 f.).\n\nAK.doc\n4\n\nIn der Folge wurde mit Schreiben der Anklagekammer vom 23. Dezember 2013 dem\nKommando der Stadtpolizei sowie anschliessend den Angezeigten Akteneinsicht gewährt. Das Kommando der Stadtpolizei St. Gallen verzichtete mit Schreiben vom\n23. Januar 2014 auf eine eigene Vernehmlassung (act. 9). Die Polizeibeamten C. ... und\nD. ... beantragten mit Eingabe vom 18. Februar 2014, es sei kein Strafverfahren zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 11 bis 13). Der Polizeibeamte B. ...\nstellte am 20. Februar 2014 einen gleichlautenden Antrag (act. 14). Der Polizeibeamte\nA. ... beantragte am 24. Februar 2014 ebenfalls, es sei kein Strafverfahren zu eröffnen\n(act. 15). Schliesslich liess die Polizeibeamtin E. ... mit Stellungnahme vom 10. März\n2014 den Antrag stellen, es sei die Ermächtigung für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 21). Diese Stellungnahmen wurden dem Rechtsvertreter des Anzeigers mit Schreiben vom 12. März 2014\nzugestellt (act. 22).\n\n4. Auf den weiteren Sachverhalt ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen einzugehen.\n\nII.\n\n1. Die dem angezeigten Sachverhalt zugrundeliegenden Vorwürfe strafbaren Verhaltens richten sich gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei St. Gallen, somit gegen Beamte (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB), und stehen im Zusammenhang mit ihrer polizeilichen Tätigkeit. Damit hat die Anklagekammer zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur\nDurchführung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17\nAbs. 2 lit. b EG-StPO).\n\nNicht Gegenstand des vorliegenden Ermächtigungsverfahrens sind die im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ... Juli 2013 vom BMW-Fahrer Y. ... und vom Anzeiger gegeneinander angezeigten strafbaren Handlungen wegen Sachbeschädigung am BMW\nbzw. einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Anzeigers (vgl. die polizeilichen Anzeigerapporte vom 22. Oktober 2013 und 3. November 2013 und die gegenseitigen\nStrafanzeigen (act. 2: A.4, A.4.1, A.4.3.2, A.5 und A.5.1). In den jeweiligen Verfahren\nkönnen die daran beteiligten Parteien Beweisanträge stellen und beurteilen lassen.\nDiesbezüglich liegt die Verfahrenszuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft.\n\nAK.doc\n5\n\nNachfolgend ist (ausschliesslich) zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit der vom Anzeiger geltend gemachten Polizeigewalt ihm gegenüber die Voraussetzungen für die\nErteilung der Ermächtigung zur beantragten Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen\nBeamte der Stadtpolizei St. Gallen gegeben sind. Dabei ist der angezeigte Sachverhalt\nausschliesslich unter den entsprechenden strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.\n\n2. Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei\neine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersuchung ist nur zu eröffnen, wenn konkrete Hinweise für eine strafbare Handlung gegeben\nsind (vgl. Art. 309 StPO). Anhaltspunkte für ein mutmasslich strafbares Verhalten können sich grundsätzlich aus objektiven Beweisen, insbesondere aus einem Verletzungsbild, den Angaben des Anzeigers oder aus Belastungen durch Drittpersonen ergeben.\n\n3. Der Anzeiger bringt in seiner \"Anklage\" vom 27. August 2013 (act. 2: A.3.5)\nbezüglich Polizeigewalt insbesondere vor, dass er im Anschluss an den Vorfall mit dem\nBMW und der tätlichen Auseinandersetzung mit dessen Lenker (Y. ...) und seinen\nFreunden von Polizeibeamten \"wie ein Tier\" zu seiner Wohnung an der … geschleift\nworden sei, obwohl diese gewusst hätten, dass er vom BMW \"2 Mal über den Haufen\"\ngefahren worden sei. Dort habe \"plötzlich und ohne Vorwarnung\" einer der Polizeibeamten seinen (des Anzeigers) Kopf an den Haaren genommen und ihn \"mehrere Male\nmit der Stirn gegen die Hauswand\" geschlagen und habe ihn (Anzeiger) \"halb bewusstlos zu Boden fallen\" gelassen. Anschliessend seien ihm Handschellen angelegt worden.\n\n"}