{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-320_2014-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1923&type=1563347022&cHash=713a654df571783f0c486ffba5337133", "Checksum": "2d99202b52b1b85743823a74808aa427"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:57:24", "Checksum": "0f81e027ea64a42a1c9b5bf56bcfada3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.04.2014 AK.2013.320\nRegeste:\nEntscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2013.320\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 23.04.2014\nEntscheiddatum: 23.04.2014\n\nEntscheid Anklagekammer, 23.04.2014\nEntscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF\n\nSie finden den Entscheid im angehängten PDF.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nAnklagekammer\n\nPräsident Ivo Kuster, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Veronica Hälg-Büchi, Gerichtsschreiber Paul Horath\n\nSitzung vom 23. April 2014\n\nin der Sache\n\nX ...,\n\nAnzeiger,\n\nvertreten von Rechtsanwalt …,\n\ngegen\n\n1. A. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen,\nvertreten von Rechtsanwalt …,\n\n2. B. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen,\nvertreten von Rechtsanwalt …,\n\n3. C. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen,\n\n4. D. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen,\nbeide vertreten von Rechtsanwalt …,\n\n5. E. ..., Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen,\nvertreten von Rechtsanwalt …,\n\nAngezeigte,\n\nAK.doc\n2\n\nbetreffend\n\nErmächtigungsverfahren\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Anklagekammer erteilte gestützt auf eine Anzeige der Staatsanwaltschaft,\nUntersuchungsamt St. Gallen, am 21. August 2013 die Ermächtigung zur Durchführung\neines Strafverfahrens gegen Unbekannt (Beamte der Stadtpolizei St. Gallen)\n(AK.2013.210-AK). Der Entscheid erfolgte insbesondere mit folgenden Erwägungen:\n\n\"1. In der Nacht vom ... auf den ... Juli 2013 musste die Stadtpolizei St. Gallen wegen dem damals stark alkoholisierten X. ... wiederholt ausrücken. Beim zweiten Mal\nwurde er wegen seines renitenten Verhaltens auf die Polizeistation verbracht, von dort\naber wieder nach Hause gebracht (vgl. Polizeijournal in act. 2 Beilage 3). Im Zusammenhang mit den damaligen Vorfällen erschien in der Ausgabe der … vom 11. August\n2013 ein ganzseitiger Bericht, wonach (gemäss Überschrift) ein Randständiger (X. ...)\n\"im St. Galler Quartier … zuerst angefahren und dann von Stadtpolizisten verprügelt\nworden sein (soll). Was unglaublich tönt, bestätigten mehrere Augenzeugen aus dem\nQuartier. Die Polizei schweigt, die Staatsanwaltschaft ermittelt.\" Der Bericht enthält ein\nFoto vom Kopf von X. ....; das Bild deutet auf Verletzungen (Schürfungen) insbesondere\nim Stirnbereich hin. Gemäss den weiteren Darlegungen im Zeitungsbericht soll X. ...\ndem Zeitungsreporter angegeben haben, dass ein Polizeibeamter ihm (X. ...) den Kopf\nmehrere Male gegen eine Hauswand geschlagen habe. Als er zu Boden gegangen sei,\nhabe ihm einer der Polizeibeamten den Stiefel in den Nacken gedrückt. Ein anderer Beamter habe ihm \"Handschellen angelegt und die Arme nach oben gebogen, bis die rechte Schulter ganz, die linke fast ausgekugelt\" sei. Ausserdem sei er in die Rippen getreten worden. Auf dem Polizeiposten habe er einen Alkoholtest machen müssen, welcher\neinen Wert von 1,89 Gewichtspromillen ergeben habe. Anschliessend habe er sich in\neiner Zelle für eine Leibesvisitation ganz ausziehen müssen (vgl. act. 4).\n\nT. ..., einer der Verfasser des Zeitungsberichts, gelangte zwecks Einholung einer Stellungnahme zu den Vorwürfen von X. ... per E-Mail vom 6. August 2013 an die Stadtpolizei St. Gallen. Diese reagierte offenbar hierauf gegenüber dem Absender nicht, sondern\nleitete diese E-Mail noch am gleichen Tag an den Ersten Staatsanwalt weiter (vgl. act. 2\nBeilage 2). Am 13. August 2013 übermittelte das Kommando der Stadtpolizei St. Gallen\nder Staatsanwaltschaft sodann verschiedene Datenträger (act. 2). Das Untersuchungsamt St. Gallen leitete diese Akten am 14. August 2013 der Anklagekammer weiter\nzwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens (act. 1). In vorliegendem Verfahren\nwurde von der Anklagekammer von Amtes wegen der Zeitungsbericht beigezogen. Im\nÜbrigen wurden keine Verfahrensvorkehrungen getroffen, namentlich wurde auf die\nEinholung von Vernehmlassungen verzichtet (vgl. act. 4+5).\n\nAK.doc\n3\n\n2. ...\n\n3. ...\n\nIm erwähnten Zeitungsbericht werden schwerwiegende Vorwürfe von angeblicher Polizeigewalt zum Nachteil von X. ... wiedergegeben. Hierüber besteht sowohl aus Sicht der\nÖffentlichkeit und der Polizei selber als auch des mutmasslichen Opfers ein erheblicher\nAbklärungsbedarf. Es sind angeblich verschiedene Zeugen vorhanden, welche über die\nbehauptete Polizeigewalt Aussagen machen können, wenn auch offenbar in widersprüchlicher Art und Weise (vgl. act. 2 Beilage 4). Damit besteht ein Anspruch darauf,\ndass die gegen (namentlich nicht bekannte) Beamte der Stadtpolizei St. Gallen erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens in einem (strafrechtlichen) Vorverfahren (Art. 299 ff.\nStPO) abgeklärt werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegeben. Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt, hat die Staatsanwaltschaft vorläufige Ermittlungen nach möglichen beschuldigten Personen (vgl. Art. 111 StPO) vorzunehmen und der Anklagekammer ein erneutes\nErmächtigungsgesuch einzureichen. In diesem Sinne ist ein Strafverfahren gegen Unbekannt zu eröffnen.\"\n\n"}