2.9. An den getroffenen Massnahmen besteht – wie dargelegt – ein erhebliches öffentliches Interesse; auch greifen sie nur leicht in die Grundrechte des Beschwerdeführers ein. Sie sind insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen. Mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründetermassen dargelegt. 2.10. Insgesamt erweisen sich die strittigen Massnahmen als recht- und insbesondere als verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4