© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angels" ist der angefochtenen Verfügung nicht zugrunde gelegt. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht entscheidrelevant. 2.9. An den getroffenen Massnahmen besteht – wie dargelegt – ein erhebliches öffentliches Interesse; auch greifen sie nur leicht in die Grundrechte des Beschwerdeführers ein. Sie sind insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen. Mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründetermassen dargelegt.