Es deutet auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit hin, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut ohne Bewilligung eine Waffe mit sich herumträgt, um damit – wenn auch zu Verteidigungszwecken – die körperliche Integrität anderer Menschen zu verletzen. Zudem besteht unter den erwähnten Voraussetzungen ein hinreichender Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten Straftaten, dies auch im Zusammenhang mit einem allfälligen Einsatz des Teleskopschlagstocks. 2.8. Der Beschwerdeführer selber weist darauf hin, dass er Mitglied der Hells Angels ist. Der von ihm "geäusserte Generalverdacht gegen Mitglieder der Hells