Bei Personen, welche – hier im Sinne eines Tatverdachts – verbotenerweise eine Waffe mit sich herumtragen und damit (mutmasslich) gegen das Waffengesetz verstossen haben, besteht gegenüber dem Durchschnittsbürger zumindest eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt sein (vgl. hierzu Niklaus Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl. N 1119). Es deutet auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit hin, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut ohne Bewilligung eine Waffe mit sich herumträgt, um damit – wenn auch zu Verteidigungszwecken – die körperliche Integrität anderer Menschen zu verletzen.